OpenDataWizzard

Open­Data­Wizzard

Anbei eine kleine Hilfestellung um Daten und deren Sammlungen optimal für alle verfügbar zu machen.

Freie Lizenzen gibt es viele, leider sind diese zumeist miteinander nicht kompatibel, oder sogar gar nicht für Daten geeignet.

Eine Übersicht über freie Lizenzen findet sich im Lizenz-Center des Institutes für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software.

Viele Lizenzen sind für Daten allerdings gar nicht geeignet, da diese das Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers (§ 87 a ff. UrhG) gar nicht berücksichtigen (mehr dazu später). Dies gilt z.B. für die ersten drei Versionen der recht beliebten Creative Commons Lizenzen.

Inkompatibilitäten von freien Lizenzen sind leider ein großes Problem. Die von der EU empfohlene Lizenz für Daten, die Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Lizenz, ist z.B. laut diesem Rechtsgutachten nur bedingt kompatibel mit der vom Bund empfohlenen Lizenz für Verwaltungsdaten, der Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0.

Schritt für Schritt werden im Folgenden die Unterschiede zwischen Daten, Datensätzen, Datenbanken und Datenbankwerken erklärt und Hilfestellungen bei der Lizenzierung gegeben. Daten brauchen eigentlich gar keine Lizenz, doch dazu gleich mehr.

Daten

Daten im Sinne von Informationen und Fakten sind keine urheberrechtlich geschützten Werke, siehe Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) - § 2 Geschützte Werke.

Im Unterschied zu Werken (Texte, Software, Fotos, etc.) fehlt hier die persönliche geistige Schöpfung.

Beispiel Daten im JSON Format: {"Temperatur [°C]" : 10.1}

Daten können jedoch auch anderen Schutzrechten unterliegen:

Sind die Daten frei von diesen genannten Schutzrechten Dritter? Bei einer Unsicherheit ist dies in jedem Fall vorab zu prüfen!

Daten­sätze

Daten liegen in vielen Fällen in Datensätzen vor, bei denen es mehrere Felder zu einem Objekt gibt.

Beispiel Datensatz im JSON Format:
{"ID" : 1255858,
 "Temperatur [°C]" : 10.1,
 "Zeitstempel" : "2021-08-01T12:00:00+01:00",
 "Bemerkung" : "Northeast toward the garden. A little sensor measures the actual data."}

Oft werden Daten im Datensatz angereichert mit Werken, wie z.B. Texten, Bildern oder Diagrammen.
Die Bemerkung im Beispieldatensatz wäre ein solches Werk (wie Ihr merkt, kommt es hier nicht auf die Qualität an).
Ausgenommen hiervon sind rein technische Beschreibungen.

Ist dies bei dem Datensatz der Fall?

Sammlungen von Daten - Daten­banken

Daten liegen zumeist in strukturierten Sammlungen vor, den Datenbanken.

Beispiel im JSON Format:
[{ "Durchschnittstemperatur [°C]" : 8.5, "Luftdruck [hPa]" : 1000.4, "Datum" : "16.01.2020"},
{ "Durchschnittstemperatur [°C]" : 8.8, "Luftdruck [hPa]" : 1000.8, "Datum" : "17.01.2020"}]

Bei einer Datenbank handelt sich um eine Sammlung mit einer einfachen systematischen Anordnung (chronologisch, alphabetisch oder numerisch), oder mittels Standardformaten (z.B. GeoJson) oder auf Basis definierter Vorschriften.

Die Ersteller*innen der Datenbank können sich optional (!) auf § 87 a ff. UrhG - Schutz des Datenbankherstellers berufen.

Hier handelt es sich um ein Sui-generis-Schutzrecht für Datenbanken. Da eigentlich keine geistige Schöpfung vorliegt, und das Ganze nicht so recht in das Urheberrecht passt, wurde sich hier mit einem einzigartigen Recht geholfen.

Voraussetzung ist, dass eine wesentliche Investition vorliegt, wobei die Schwelle hier sehr niedrig ist.

Interessant ist, dass dann unwesentliche Teile einer Datenbank durch Dritte frei genutzt werden können. Auch hier ist die Definition wieder herrlich schwammig, aber die Jurist*innen wollen ja auch noch etwas zu tun haben.

Das Leistungsschutzrecht erlischt schon 15 Jahre nach der Veröffentlichung der Datenbank. Zum Vergleich dazu erlischt das Urheberrecht erst 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers.

Liegen die Daten in einer Datenbank vor?

Sammlungen von Daten - Daten­bank­werke

Eine besondere Form einer strukturierten Sammlungen ist ein Datenbankwerk.

Bei einem Datenbankwerk handelt es sich um eine systematische Sammlung von Daten jenseits einer einfachen Anordnung.

Beispiel BGH Urteil: Gedichttitelliste

Beispiel im JSON Format: [{"Titel" : "Titel1", "Autor*in" : "Autor*in1"}, ...]

Hier greift dann wieder das Urheberrecht, da im Falle des Beispieles die Auswahl eine eigene geistige Schöpfung darstellt.

Trifft dies hier zu?

Empfehlung

Daten im Sinne von Informationen und Fakten sind urheberrechtlich nicht geschützt und müssen auch mit keiner Lizenz versehen werden.

Es wird trotzdem empfohlen die Daten mit der Public-Domain-Erklärung CC0 1.0 Universal (CC0 1.0) Public Domain Dedication zu versehen, um dritten den rechtlichen Status zu verdeutlichen.

Empfehlung

Gegenstand: Werke

Rechtsvorschrift: Urheberrechtsgesetz

Daten im Sinne von Informationen und Fakten sind urheberrechtlich nicht geschützt und müssen auch mit keiner Lizenz versehen werden. Hier wurden die Daten aber mit urheberrechtlich geschützen Werken angereichert.

Es wird empfohlen den Datensatz mit der Public-Domain-Erklärung CC0 1.0 Universal (CC0 1.0) Public Domain Dedication zu versehen.

Der in der CC0 enthaltene Haftungsausschluss ist allerdings nicht mit dem deutschen Recht kompatibel.
Es steht im Lizenztext aber auch drin, dass wenn eine Klausel dieser Lizenz nach dem Recht des jeweiligen Staates rechtlich unwirksam ist, an ihrer Stelle die gesetzlichen Regelungen gelten soll. Ob dies allerdings in jedem Fall wirksam ist, ist fraglich.
Kreutzer und Lahmann (2019) schätzen das Risiko jedoch als marginal ein.

In jedem Falle seid Ihr für Eure geistigen Schöpfungen aber nach deutschem Recht haftbar. Das Urheberrecht erlischt erst siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers (§ 64 UrhG).

Empfehlung

Gegenstand: Optional Datenbank

Rechtsvorschrift: Optionales Leistungsschutzrecht, so weit wesentliche Investitionen vorliegen

Es wird empfohlen die Datenbank trotzdem mit der Public-Domain-Erklärung CC0 1.0 Universal (CC0 1.0) Public Domain Dedication zu versehen, um dritten den rechtlichen Status zu verdeutlichen.

Von einer Berufung auf das optionale Leistungsschutzrecht sollte im Sinne einer bestmöglichen Verfügbarkeit der Daten abgesehen werden.

Wenn sich denn unbedingt auf das Leistungsschutzrecht berufen werden soll, muss eine Lizenz verwendet werden, die auch auf diesen Fall zugeschnitten ist. Hier eignet sich z.B. die Open Data Commons Open Database License (ODbL). Lizenzen, die auf das Urheberrecht abzielen, wie die weit verbreiteten ersten drei Versionen der Creative Commons By Lizenzen, passen hier nicht.

Unwesentliche Teile der Datenbank können durch Dritte weiterhin frei genutzt werden. Dabei kann unwesentlich quantitativ bestimmt werden ( < 50%) oder qualitativ (erhebliche menschliche, technische oder finanzielle Investition). Eine systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von unwesentlichen Teilen der Datenbank ist ebenfalls nicht rechtens. Schutz von Datenbanken - Uni Bremen

Die Rechte des Datenbankherstellers erlöschen fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung der Datenbank, jedoch bereits fünfzehn Jahre nach der Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist. § 87 d UrhG

Empfehlung

Gegenstand: Datenbankwerk

Rechtsvorschrift: Urheberrechtsgesetz

Optionales Leistungsschutzrecht bezüglich der Datenbank, so weit wesentliche Investitionen vorliegen

Es wird empfohlen das Datenbankwerk mit der Public-Domain-Erklärung CC0 1.0 Universal (CC0 1.0) Public Domain Dedication zu versehen.

Der in der CC0 enthaltene Haftungsausschluss ist allerdings nicht mit dem deutschen Recht kompatibel.
Es steht im Lizenztext aber auch drin, dass wenn eine Klausel dieser Lizenz nach dem Recht des jeweiligen Staates rechtlich unwirksam ist, an ihrer Stelle die gesetzlichen Regelungen gelten soll. Ob dies allerdings in jedem Fall wirksam ist, ist fraglich.
Kreutzer und Lahmann (2019) schätzen das Risiko jedoch als marginal ein.

In jedem Falle seid Ihr für Eure geistigen Schöpfungen aber nach deutschem Recht haftbar. Das Urheberrecht erlischt erst siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers (§ 64 UrhG).

Von einer Berufung auf das optionale Leistungsschutzrecht sollte im Sinne einer bestmöglichen Verfügbarkeit der Daten abgesehen werden.

Wenn sich denn unbedingt auf das Leistungsschutzrecht berufen werden soll, muss eine Lizenz verwendet werden, die auch auf diesen Fall zugeschnitten ist. Hier eignet sich z.B. die Open Data Commons Open Database License (ODbL). Lizenzen, die auf das Urheberrecht abzielen, wie die weit verbreiteten ersten drei Versionen der Creative Commons By Lizenzen, passen hier nicht.

Empfehlung

Gegenstand: Werke und Datenbankwerk

Rechtsvorschrift: Urheberrechtsgesetz

Optionales Leistungsschutzrecht bezüglich der Datenbank, so weit wesentliche Investitionen vorliegen

Es wird empfohlen, die Daten und das Datenbankwerk mit der Public-Domain-Erklärung CC0 1.0 Universal (CC0 1.0) Public Domain Dedication zu versehen.

Der in der CC0 enthaltene Haftungsausschluss ist allerdings nicht mit dem deutschen Recht kompatibel.
Es steht im Lizenztext aber auch drin, dass wenn eine Klausel dieser Lizenz nach dem Recht des jeweiligen Staates rechtlich unwirksam ist, an ihrer Stelle die gesetzlichen Regelungen gelten soll. Ob dies allerdings in jedem Fall wirksam ist, ist fraglich.
Kreutzer und Lahmann (2019) schätzen das Risiko jedoch als marginal ein.

In jedem Falle seid Ihr für Eure geistigen Schöpfungen aber nach deutschem Recht haftbar. Das Urheberrecht erlischt erst siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers (§ 64 UrhG).

Von einer Berufung auf das optionale Leistungsschutzrecht sollte im Sinne einer bestmöglichen Verfügbarkeit der Daten abgesehen werden.

Wenn sich denn unbedingt auf das Leistungsschutzrecht berufen werden soll, muss eine Lizenz verwendet werden, die auch auf diesen Fall zugeschnitten ist. Hier eignet sich z.B. die Open Data Commons Open Database License (ODbL). Lizenzen, die auf das Urheberrecht abzielen, wie die weit verbreiteten ersten drei Versionen der Creative Commons By Lizenzen, passen hier nicht.

Empfehlung

Gegenstand: Werke

Rechtsvorschrift: Urheberrechtsgesetz

Optionales Leistungsschutzrecht bezüglich der Datenbank, so weit wesentliche Investitionen vorliegen

Es wird empfohlen, die Daten mit der Public-Domain-Erklärung CC0 1.0 Universal (CC0 1.0) Public Domain Dedication zu versehen.

Der in der CC0 enthaltene Haftungsausschluss ist allerdings nicht mit dem deutschen Recht kompatibel.
Es steht im Lizenztext aber auch drin, dass wenn eine Klausel dieser Lizenz nach dem Recht des jeweiligen Staates rechtlich unwirksam ist, an ihrer Stelle die gesetzlichen Regelungen gelten soll. Ob dies allerdings in jedem Fall wirksam ist, ist fraglich.
Kreutzer und Lahmann (2019) schätzen das Risiko jedoch als marginal ein.

In jedem Falle seid Ihr für Eure geistigen Schöpfungen aber nach deutschem Recht haftbar. Das Urheberrecht erlischt erst siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers (§ 64 UrhG).

Von einer Berufung auf das optionale Leistungsschutzrecht sollte im Sinne einer bestmöglichen Verfügbarkeit der Daten abgesehen werden.

Wenn sich denn unbedingt auf das Leistungsschutzrecht berufen werden soll, muss eine Lizenz verwendet werden, die auch auf diesen Fall zugeschnitten ist. Hier eignet sich z.B. die Open Data Commons Open Database License (ODbL). Lizenzen, die auf das Urheberrecht abzielen, wie die weit verbreiteten ersten drei Versionen der Creative Commons By Lizenz, passen hier nicht.

 Die Daten sind von anderen Schutzrechten betroffen

Wenn die Daten anderen Schutzrechten unterliegen, ist im Einzelfall genau zu prüfen, ob und wie diese Daten der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden können. Es kann hier leider keine pauschale Empfehlung gegeben werden.

Weitere Informationen

Es ist in vielen europäischen Ländern (z.B. Deutschland) nicht möglich auf sein Urheberrecht ganz zu verzichten und das Werk wie etwa im angloamerikanischen Raum einfach als Public Domain zu deklarieren. Deswegen muss ein Umweg über die Public Domain Erklärung genommen werden, um das Werk so weit wie möglich in die Gemeinfreiheit zu entlassen.

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